Diese AVLB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern des privaten Rechts oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Diese AVLB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1. Liefervereinbarungen
Wir liefern ausschließlich zu den vorliegenden AVLB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2. Preise
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Firmenhauptsitz, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die rechnungsseitig genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur nach Maßgabe des nachfolgenden § 5 bzw. bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
3. Versand und Gefahrübergang
1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Auf den Abschluss einer Transport-Versicherung hierauf wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Käufers hin verzichtet. Eine Inanspruchnahme setzt im Übrigen voraus, dass der Besteller unter Einbeziehung des jeweiligen Frachtführers (Post o.ä.) den Schaden dem Grund und der Höhe nach nachweist.
4. Lieferung
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
5. Skonto und Zahlungsbedingungen
1. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Soweit verschiedene Forderungen gegen den jeweiligen Besteller bestehen, sind wir berechtigt, Zahlungen ausschließlich auf die jeweils älteste Forderung schuldtilgend anzurechnen.
2. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an und schreiben sie vorbehaltlich der und erst nach Einlösung und Gutschrift auf unseren Konten gut. Diskont- und alle Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Gewährleistung, Rücksendung
1. Gewährleistungsrechte jeglicher Form des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder
sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung
der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8. Datenschutz/ Bonitätsprüfung
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert. Alle persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Wir verarbeiten die für den Vertragsschluss/-erfüllung erforderlichen Daten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Nähere Hinweise hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.manfred-alberts.de/datenschutz/.
Wir behalten uns vor, Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten auf Basis wissenschaftlich anerkannter und automatisierter, mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten, insbesondere bei folgenden Dienstleistern: Creditreform
Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss; infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden; Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg einzuholen.
9. Außenwirtschafts- und Waffenrecht
Der Käufer ist uns gegenüber verpflichtet, sich jederzeit gesetzestreu zu verhalten und alle für ihn geltenden nationalen und internationalen Vorschriften einzuhalten und die dafür notwendigen Genehmigungen und Bescheinigungen einzuholen und vorzulegen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten durch den Käufer haben wir Anspruch auf Ersatz des hierdurch bei uns eingetretenen Schadens bzw. auf entsprechende Freistellung von Ansprüchen Dritter.
10. Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort bzw. ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wiehl, resp. Gummersbach, sofern nicht ausdrücklich Anderweitiges vereinbart wird.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.